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Änderung Anlage 29. BImSchV vom 21.08.2012

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Anlage 29. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung
Anlage 29. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren



Gebühren-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro

1 | Erteilung einer Typgenehmigung | 655

2 | Änderung einer Genehmigung |

2.1 | ohne Gutachten | 165

2.2 | mit Gutachten | 327

2.3 | Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung

3 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | 129

4 | Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei |

4.1 | Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten | 138

4.2 | Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie | 353

5 | Anfangsbewertung von Fertigungsstätten |

5.1 | Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 700

5.2 | Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte |

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi-
gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und
Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90