Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§
22 und
23 gelten entsprechend.
§ 31 KSpG Übertragung der Verantwortung ... der zuständigen Behörde verlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18 dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche, aus dem ...