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Abschnitt 2 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Kapitel 3 Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 2 Genehmigung und Betrieb

Unterabschnitt 1 Untersuchung

§ 7 Untersuchungsgenehmigung



(1) 1Die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn

1.
der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

2.
ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang in einem angemessenen Zeitraum insbesondere nach Maßgabe der Anforderungen in Anlage 1 Teil 1 durchgeführt werden,

3.
Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,

4.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

a)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der Untersuchung bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt oder

c)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,

5.
die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter getroffen werden,

6.
im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, dass

a)
die betroffenen Umweltgüter geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden und

b)
Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden

und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,

7.
im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

a)
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird und

b)
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die Aquakultur nicht unangemessen beeinträchtigt werden,

8.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

3Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird. 4Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden. 2Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des Kohlendioxidspeichers.

(3) 1Auf der Grundlage der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlendioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 Teil 1 und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren und zu bewerten. 2Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen. 3Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der jeweiligen Stelle hin vorzulegen.

(4) 1Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, an die für die geologische Landesaufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen und die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

(5) 1Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung bezeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfeldes auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. 2Während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen werden.

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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.




§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften



(1) 1Der Antrag auf Untersuchungsgenehmigung kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. 2Es sind die Angaben zu machen und die Unterlagen beizufügen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. 3Der Antragsteller hat insbesondere das Untersuchungsfeld und die Gesteinsschichten genau zu bezeichnen und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen. 4Angaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind getrennt vorzulegen. 5Betreffen mehrere Anträge dasselbe Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen Untersuchungsprogramm den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwertigen Anträgen genießt der Antrag Vorrang, der zuerst genehmigungsfähig ist.

(2) 1Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch die beantragte Untersuchung berührt wird, innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags zur Stellungnahme auf. 2Die Stellungnahmen sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. 3§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Antragsunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4, innerhalb eines Monats nach deren Zugang in einem öffentlich zugänglichen Gebäude innerhalb des Gebietes, unter dessen Oberfläche sich das Untersuchungsfeld befindet, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt werden. 5Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den angrenzenden Küstengebieten sowie bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. 6Die zuständige Behörde macht die Auslegung der Antragsunterlagen mindestens eine Woche vor dem Beginn der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. 7In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen nach Satz 3 zur Einsicht ausgelegt sind und

2.
dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.

(3) 1Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen den Antrag erheben. 2Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon erstmals ein Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und kann durch dieses Vorhaben die Eignung der im Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden, kann dem Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattgegeben werden.

(5) 1Die Untersuchungsgenehmigung wird schriftlich oder elektronisch für bestimmte Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld erteilt. 2Das betroffene Untersuchungsfeld und die betroffenen Gesteinsschichten sind darin genau zu bezeichnen.

(6) 1Die Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung wird dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. 2Eine Ausfertigung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung für zwei Wochen an dem durch Absatz 2 Satz 4 bestimmten Ort zur Einsicht auszulegen. 3Die zuständige Behörde hat den verfügenden Teil der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung vor der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. 4In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Satz 2 zur Einsicht ausgelegt werden. 5Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Satz 1 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung nach den Sätzen 2 und 3 ersetzt werden. 6Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben, sowie im Fall von Satz 4 auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen.




§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung



(1) 1Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. 2Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. 3Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden.

(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

1.
aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder

2.
eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.




§ 10 Benutzung fremder Grundstücke



(1) 1Wer für notwendige Messungen, Untersuchungen des Bodens, des Untergrundes und des Grundwassers oder ähnliche Arbeiten zum Zweck der Untersuchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Untersuchung

1.
die Zustimmung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,

2.
wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zwecks zuständigen Behörde

einzuholen. 2§ 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke unverzüglich wiederherzustellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für die spätere Kohlendioxidspeicherung erforderlich ist oder die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter oder zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet hat.

(3) 1Der Untersuchungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Untersuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 2 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. 2Den Inhabern dinglicher Rechte an dem Grundstück stehen Rechte an dem Ersatzanspruch entsprechend der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.

(4) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 können der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte die Leistung einer ausreichenden Sicherheit nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(5) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie für Bereiche außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten Hofräumen auf Antrag durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Untersuchung erfordern.

(6) 1Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Ersatzanspruchs nach Absatz 3 oder die zu leistende Sicherheit nach Absatz 4, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Untersuchungsberechtigte. 2Erst wenn der Ersatz oder die Sicherheit geleistet ist, darf die Untersuchung begonnen oder fortgesetzt werden.


Unterabschnitt 2 Errichtung und Betrieb

§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers



(1) 1Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. 2Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. 3Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. 4Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.

(1a) 1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. 2Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 3Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn

1.
eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,

2.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,

3.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

4.
keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.




§ 12 Antrag auf Planfeststellung



(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen,

3.
der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,

4.
die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb beantragt werden oder ob eine wesentliche Änderung beantragt wird,

5.
die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab,

6.
die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwendenden Technologien,

7.
Angaben über die jährlich und insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck,

8.
Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung im Speicherkomplex, die Lösung und die Freisetzung von Stoffen und die Verdrängung von Formationswässern während und nach der Injektion,

9.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
den Sicherheitsnachweis (§ 19),

2.
das Überwachungskonzept (§ 20),

3.
das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept (§ 17 Absatz 2) sowie

4.
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.

(3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.

(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.




§ 13 Planfeststellung



(1) 1Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit die Errichtung und der Betrieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen,

2.
die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist,

3.
Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können,

4.
die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 3 und 5 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,

5.
die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

6.
der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht,

7.
der Antragsteller die von der zuständigen Behörde für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvorsorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat,

8.
der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungsanlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt,

9.
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

a)
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind,

b)
die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet,

c)
die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiets befinden,

d)
Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden,

e)
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,

f)
die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten stattfindet,

g)
keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und

10.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

2Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. 3Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind. 4Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind Ziele der Raumordnung und des Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 5Bei der Entscheidung sind im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwägung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen. 6Auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakulturwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen. 7Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 8Das Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen. 9Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss insbesondere enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
die genaue Lage und Ausdehnung des Kohlendioxidspeichers, des Speicherkomplexes sowie der betroffenen hydraulischen Einheiten,

3.
die genaue Beschreibung der Anlagen und der zu verwendenden Technologien,

4.
die Festlegung der jährlichen Höchstmenge, der Gesamtmenge und der zulässigen Zusammensetzung des zu speichernden Kohlendioxids sowie der maximalen Injektionsraten und des maximalen Injektionsdrucks,

5.
die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Risiken durch gelöste Stoffe und durch die Verdrängung von Formationswässern.

(3) 1Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Befristungen, Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs oder Auflagen versehen werden. 2Zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt eine Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung an die Kommission. 2Die Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen ist innerhalb eines Monats nach deren Eingang bei der zuständigen Behörde an die Kommission zu übermitteln. 3Eine Stellungnahme der Kommission ist in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses eingeht. 4Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss sowie Begründungen für etwaige Abweichungen von der Stellungnahme der Kommission zur Weiterleitung an die Kommission.

(5) Das Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung für ein Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.




§ 14 Duldungspflicht



1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. 2§ 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 3Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.


§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung



(1) 1Dienen die Errichtung und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. 2Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die dauerhafte Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird.

(2) 1Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der Antragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grundstück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses vergeblich bemüht hat. 2Die Enteignung darf den zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang nicht überschreiten. 3Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.

(3) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. 2Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend. 3Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.




§ 16 Widerruf der Planfeststellung



(1) 1Planfeststellung und Plangenehmigung können widerrufen werden, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. 2Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3Der Widerruf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.

(2) 1Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anordnen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich stillzulegen ist. 2Die zuständige Behörde ist berechtigt, Stilllegung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendioxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden soll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. 2Bis zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige Behörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch Beauftragung eines anderen; die Kosten werden vom früheren Betreiber getragen.


Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge

§ 17 Stilllegung



(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.

(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. 2Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 Nummer 2.

(3) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den gesetzlichen Anforderungen entspricht,

2.
sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie

3.
sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzustellen.

(4) 1In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den Vorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund einer behördlichen Entscheidung zur Stilllegung verpflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unverzüglich einzustellen. 2Er hat der zuständigen Behörde unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach Absatz 2 zu übermitteln.

(5) 1Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. 2Hat der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu speichernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers gerechnet werden kann.

(6) 1Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betreiber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. 2Die Stilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrichtungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. 3Die zuständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Abschluss der Stilllegung auf Antrag fest.


§ 18 Nachsorge



1Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. 2Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.


Unterabschnitt 4 Nachweise und Programme

§ 19 Sicherheitsnachweis



1Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. 2Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. 3Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben. 4Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein. 5Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. 6§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.




§ 20 Überwachungskonzept



(1) 1Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungskonzept für die Planung und Durchführung der Überwachung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. 2Dem Überwachungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach § 45 Absatz 3 erforderlich sind.

(2) 1Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisiken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 2Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegenüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss war, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.




Unterabschnitt 5 Betreiberpflichten

§ 21 Anpassung



(1) 1Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. 2Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) 1Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. 2Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.




§ 22 Eigenüberwachung



(1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwachungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlendioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.

(2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie insbesondere Folgendes ermöglicht:

1.
den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, welches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert worden ist,

2.
das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,

3.
das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie auf Belange Dritter,

4.
die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und

5.
die kontinuierliche Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt werden können.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im Jahr, folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung einschließlich der gewonnenen Daten und der verwendeten Technologie sowie

2.
die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.


§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten



(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten hat der Betreiber unverzüglich

1.
deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde anzuzeigen,

2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und

3.
der zuständigen Behörde sowie den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzuzeigen.

(2) 1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Einwirkungen zu dulden. 2Für die Benutzung der Grundstücke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 Satz 1 entsprechend. 3Soweit die Maßnahmen ungeeignet sind oder den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen, werden sie von der zuständigen Behörde untersagt.


§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme



(1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenommen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden, wenn

1.
er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und der Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,

2.
er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der Überwachung nur zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, die Aufbereitung, den Transport und die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren stammen,

3.
Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausgeschlossen sind sowie

4.
er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck der Entsorgung enthält.

(2) 1Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zusammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen. 2Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlendioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben, in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abgeschieden wurden. 3Der Betreiber hat durch eine Risikobewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das Informationen über die Mengen und Eigenschaften, die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlendioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids, einschließlich der zum Transport genutzten Kohlendioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.




Unterabschnitt 6 Verordnungsermächtigungen

§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,

1.
dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen genügen müssen und welche Anforderungen insbesondere an die dauerhafte Speicherung und an die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen sind,

2.
dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,

3.
welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu begrenzen,

4.
welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind,

5.
dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zu errichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,

6.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlendioxidspeichern zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,

7.
welche technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik haben müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,

8.
welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat,

9.
welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Nebenbestandteilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie

10.
welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist.

2Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen. 3Die Regelung von Sicherheitszonen nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicherheitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.

(2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverordnungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls anzupassen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren,

1.
zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden Fortschritte festzulegen,

2.
eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-Injektionskapazität für jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und

3.
die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.




§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere nähere Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.