§ 94 Zwangsgeld
1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in
§ 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden.
3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
4Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
Frühere Fassungen von § 94 EnWG
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interne Verweise§ 59 EnWG Organisation (vom 25.02.2025) ... die Erhebung von Gebühren nach § 91, 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94 , 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen ...
Zitat in folgenden NormenKohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
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