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Abschnitt 3 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Kapitel 3 Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 3 Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht

§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde



Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,

1.
sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,

2.
wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder

3.
wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.

Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.


§ 28 Aufsicht



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Kohlendioxidspeichern sowie Untersuchungsarbeiten nach diesem Gesetz zu überwachen. 2Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen und gegen die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung verstoßen wird und dass nachträgliche Auflagen eingehalten werden.

(2) 1Die Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragte sowie die Angehörigen anderer hinzugezogener Behörden und deren Beauftragte sind befugt, mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und Wohnungen folgende Orte jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind:

1.
Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrichtungen befinden, die der Errichtung oder dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersuchung nach diesem Gesetz dienen oder von denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie hierfür bestimmt sind, sowie

2.
Grundstücke, auf denen sich Erkenntnisse über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewinnen lassen.

2Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. 4Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. 6Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen der Kohlendioxidspeicher einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen durch, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen sowie die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen zu überwachen. 2Die Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt. 3Zusätzliche Kontrollen sind durchzuführen, wenn

1.
die Behörde Kenntnis erhält von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung oder gegen eine nachträglich angeordnete Auflage oder

2.
dies zur Ermittlung im Fall von begründeten Hinweisen Dritter über erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erforderlich ist.

(4) 1Die zuständige Behörde kann unbeschadet der Pflichten des Betreibers anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Untersuchungsgenehmigung, dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht. 2Sie kann auch die Beseitigung eines Zustands anordnen, aus dem sich aus sonstigen Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben können. 3Die zuständige Behörde kann insbesondere anordnen,

1.
dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,

2.
dass die weitere Injektion von Kohlendioxid zu unterbrechen ist,

3.
dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist,

4.
dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen sind.

4Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Behörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur Beseitigung zu treffen.

(5) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Kommt der Betreiber Anordnungen nach Absatz 4 Satz 3 innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird die notwendige Maßnahme auf Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder durch die Beauftragung eines anderen vorgenommen.

(6) 1Im Anschluss an eine Kontrolle nach Absatz 3 erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über

1.
das Ergebnis der Kontrolle,

2.
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen, die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen sowie

3.
die Bewertung, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

2Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle von der zuständigen Behörde nach den Rechtsvorschriften der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen zugänglich gemacht.

(7) Weitergehende Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.