Das
Gerichtskostengesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Der Nummer 18 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz".
- 2.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" eingefügt.
- b)
- Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
- 1.
- den §§ 63 und 116 GWB,
- 2.
- § 48 WpÜG,
- 3.
- § 37u Absatz 1 WpHG,
- 4.
- § 75 EnWG,
- 5.
- § 13 VSchDG und
- 6.
- § 35 KSpG
anzuwenden."
- c)
- In Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden in den Überschriften der Abschnitte 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" eingefügt.
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182