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§ 5 - Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 5 LuftVStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LuftVStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 8 VStDÜVEV Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 4 bis 6 wie folgt gefasst: „§ 4 (weggefallen) § 5 ... den §§ 4 bis 6 wie folgt gefasst: „§ 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) § 6 (weggefallen)". 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort ... Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 6 werden ...