§ 2 - Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes

§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021



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