§ 6a - Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a Kleinbetragsregelung

Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 6a Kleinbetragsregelung


§ 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018



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