Synopse aller Änderungen der LuftVStDV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 8 der VStDÜVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVStDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Zu § 2 des Gesetzes
    § 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
    § 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Abschnitt 3 Zu § 9 des Gesetzes
    § 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
    § 5 Schnittstellen
    § 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(Text neue Fassung)

    § 4 (aufgehoben)
    § 5 (aufgehoben)
    § 6 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 6a Kleinbetragsregelung
Abschnitt 6 Inkrafttreten
    § 7 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.



(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Schnittstellen




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

(2) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2 Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach

1. § 18 des Personalausweisgesetzes,

2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder

3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.

(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit

1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes gewahrt werden und

2. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind.

(4) 1 Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.



 



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