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Abschnitt 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der Regel 18 Monate.


§ 2 Ausbildungsziele



Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.


§ 3 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in den schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.

(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.


§ 4 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt.


§ 5 Nachteilsausgleich



(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die durch die Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.


§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

Rangpunkte/
Rangpunkt-
zahl
NoteNotendefinition
15sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem
Maß entspricht
14
13gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
12
11
10befriedigend eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen
entspricht
9
8
7ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im
Ganzen den Anfor-
derungen noch
entspricht
6
5
4mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, je-
doch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in abseh-
barer Zeit behoben
werden können
3
2
1ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht
und bei der selbst
die Grundkennt-
nisse so lückenhaft
sind, dass die
Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden
können
0


(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.