Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom
11. August 2011 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahlverfahren" das Komma und die Wörter „bei Leistungstests" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter."
- 2.
- In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes" die Wörter „vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
- 4.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „eine" durch die Wörter „die Zulassung oder" und werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „wird" durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „verlängert" das Wort „werden" eingefügt.
- 5.
- In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Attest" die Wörter „oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist," eingefügt.
- 6.
- In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an" die Wörter „dem betreffenden Teil" eingefügt.
- 7.
- In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.
Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316