Artikel 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); Geltung ab 08.09.2012, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2012 MBankDAPrV § 5, § 10, § 11, § 15, § 17, § 18, § 22

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahlverfahren" das Komma und die Wörter „bei Leistungstests" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter."

2.
In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes" die Wörter „vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten" eingefügt.

3.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

4.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „eine" durch die Wörter „die Zulassung oder" und werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „wird" durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „verlängert" das Wort „werden" eingefügt.

5.
In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Attest" die Wörter „oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist," eingefügt.

6.
In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an" die Wörter „dem betreffenden Teil" eingefügt.

7.
In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HBankDAPrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Artikel 4 BBankAusbÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...


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