Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (EJKoVEV k.a.Abk.)

V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093 (Nr. 46); Geltung ab 09.10.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust
Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

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Artikel 1 Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust


Artikel 1 ändert mWv. 9. Oktober 2012 EJKoV

(gesamter Text siehe Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV)

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Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2012 EJTAnV § 1, § 5, § 7

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" durch die Wörter „(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist," ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2012.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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