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§ 2 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über einen gemeinsamen geeichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen als eine Anlage;

2.
Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

3.
Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes Konto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen erfolgt;

4.
Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für eine Registerteilnehmerin oder einen Registerteilnehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürliche Personen sind, können sie auch selbst Nutzerinnen oder Nutzer sein;

5.
Register: Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6.
Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kontoinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation, sofern sie beim Register registriert sind;

7.
Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

8.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation:

a)
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie

b)
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung in den genannten Bereichen verfügen, nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 2 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HkRNDV Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage (vom 01.01.2017)
... Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)". 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die ...