Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 HkRNDV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 HkRNDV, alle Änderungen durch Artikel 13 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der HkRNDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung


(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 bis 15 registriert wurde.

(2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerverwaltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:

1. Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder Name und Sitz bei juristischen Personen,

(Text alte Fassung)

2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,

(Text neue Fassung)

2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,

3. Name und Anschrift des Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind: Name und Anschrift dieses Netzbetreibers,

4. die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die nicht erneuerbare Energien sind,

5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger einsetzen darf,

6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers und des Typs der Anlage,

7. die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet werden (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Nummern vorhanden sind,

8. Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt,

9. installierte Leistung der Anlage,

10. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

11. die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmenden Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung oder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz angeschlossen ist, der von dem aufnehmenden sonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird,

12. wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeichnungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berechnungsformel, um aus den an den Zählpunkten gemessenen Strommengen die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

13. wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung nach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene Strommenge nicht der Strommenge entspricht, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel, um aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strommenge die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

15. für den Fall, dass eine technische Einrichtung gemäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,

16. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

17. Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind,

18. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

19. die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleitzahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018)