Auf Grund des §
17 Absatz 3 des
Erdölbevorratungsgesetzes vom
16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom
1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse" ersetzt durch die Wörter „der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" und wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4" ersetzt durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3".
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Oktober 2012.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler