Vierundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (54. BEG172DV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2276 (Nr. 52)
Geltung ab 14.11.2012; FNA: 251-3-54 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
Eingangsformel
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2011
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2011



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2011 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 288.270.450 Euro,
- in Berlin 25.620.050 Euro,
- insgesamt313.890.500 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 144.135.225 Euro,
- in Berlin 15.372.030 Euro,
- insgesamt159.507.255 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 40.994.916 Euro,
- in Bayern 28.908.734 Euro,
- in Baden-Württemberg 24.774.093 Euro,
- in Niedersachsen 18.196.023 Euro,
- in Hessen 13.984.323 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 9.190.441 Euro,
- in Schleswig-Holstein 6.519.264 Euro,
- im Saarland 2.329.890 Euro,
- in Hamburg 4.126.209 Euro,
- in Bremen 1.516.345 Euro,
- in Berlin 3.843.007 Euro,
- insgesamt154.383.245 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen24.780.861 Euro,
- Bayern35.633.969 Euro,
- Hessen14.550.170 Euro,
- Rheinland-Pfalz82.226.285 Euro,
- Berlin21.777.042 Euro,
- insgesamt178.968.327 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg3.825.563 Euro,
- Niedersachsen5.710.628 Euro,
- Schleswig-Holstein5.561.994 Euro,
- Saarland1.275.374 Euro,
- Hamburg2.099.069 Euro,
- Bremen988.444 Euro,
- insgesamt19.461.072 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2012.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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