(1) Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen
1a und
2a oder zu den Entgelten nach §
6 Absatz 1 der
Bundespflegesatzverordnung können bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage
3 abgerechnet werden.
(2) Für die in Anlage
4 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht bewerteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach §
11 der
Bundespflegesatzverordnung krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach §
6 Absatz 1 der
Bundespflegesatzverordnung. Diese können zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen
1a und
2a oder den nach §
6 Absatz 1 der
Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Entgelten abgerechnet werden. Für die unbewerteten Zusatzentgelte der Anlage
4 gilt §
15 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung entsprechend. Können für die Leistungen nach Anlage
4 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2013 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen. Wurden für Leistungen nach Anlage
4 im Jahr 2013 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von §
8 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen.