Für die unbewerteten Entgelte der Anlagen
1b und
2b gilt §
15 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung entsprechend. Können für die Leistungen nach Anlage
1b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2013 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden vollstationären Berechnungstag 250 Euro abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage
2b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2013 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen. Wurden für Leistungen nach den Anlagen
1b und
2b im Jahr 2013 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von §
8 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung für jeden vollstationären Berechnungstag 250 Euro und für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen.