§ 1 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2032-3-13 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung V. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1561 m.W.v. 1. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 1 AUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016 (02.07.2016)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1561

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Zitierungen von § 1 AUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561
Artikel 1 AUVÄndV Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich". b) In ... a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich". b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort ... durch das Wort „Dienstverhältnisses" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ... ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden ...


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