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Änderung § 51g Handwerksordnung vom 01.07.2021

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§ 51e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 51g n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51e


(Text neue Fassung)

§ 51g


vorherige Änderung

1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50b gilt entsprechend.



1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50c gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)