§ 51d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 51d n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51d | |
(Text alte Fassung) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2 § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |