Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
12a des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 3.
- In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b nach der Angabe „§ 172 Absatz 3" die Angabe „oder § 276a" eingefügt.
- 4.
- In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00" durch die Wörter „mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00" ersetzt.
- 5.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,".
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe e werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 230 Absatz 8 Satz 2" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber."
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229