Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012 (2. NHG 2012 k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580 (Nr. 59); Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2012 HG 2012 § 1, § 2, § 23a (neu)

Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2938), das durch das Gesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „312.700.000.000" durch die Angabe „311.600.000.000" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „32.100.000.000" durch die Angabe „28.100.000.000" ersetzt.

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"

Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung."



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