Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 20.12.2012; FNA: 611-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 (aufgehoben)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung V. v. 24. September 2013 BGBl. I S. 3709 m.W.v. 1. Januar 2014

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer



Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 RennwLottGZuStV



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung V. v. 24. September 2013 BGBl. I S. 3709 m.W.v. 1. Januar 2014



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed