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§ 5 - THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)

V. v. 13.12.2012 BGBl. I S. 2674 (Nr. 60); aufgehoben durch § 6 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Geltung ab 01.02.2013; FNA: 215-10-4 Zivilschutz
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§ 5 Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der Durchführung der technischen Hilfe besteht. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Wenn eine Stelle die Anforderung des Technischen Hilfswerks von der Zusage eines vollständigen oder teilweisen Verzichts auf Kostenerstattung abhängig macht, kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine entsprechende Zusage gegeben werden.

(2) Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel nur dann vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicherweise die Durchführung jeder technischen Hilfeleistung mit sich bringt.

(3) Ferner kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der zuständigen Stelle ganz oder teilweise verzichten,

1.
soweit der zuständigen Stelle kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,

2.
soweit sich der Kostenerstattungsanspruch der zuständigen Stelle gegenüber einem Begünstigten als nicht durchsetzbar erweist oder

3.
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses.

(4) Die Erhebung von Auslagen nach § 3 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die anfordernde Stelle ihre Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Begünstigten an das Technische Hilfswerk abtritt.

(5) Auf die Erhebung von Kosten bei Fehlalarmierungen wird verzichtet, sofern ein Kostenträger nicht ermittelt werden kann.