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Änderung § 6 THW-AbrV vom 27.06.2020

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§ 6 THW-AbrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 THW-AbrV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 143 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sonstige Regelungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(Text neue Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.




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