Auf Grund des §
17 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der durch Artikel
1 Nummer 5 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§
2 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel
48 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „219" durch die Angabe „224" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „47" durch die Angabe „48" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „86" durch die Angabe „88" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,70" durch die Angabe „3,80" und die Angabe „3,00" durch die Angabe „3,10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen