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§ 6 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 6 Vertreiber



(1) Der Vertreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob sie mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung, die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, und die Anschrift gemäß § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(3) Der Vertreiber hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich, nachdem ihm die Nichtkonformität bekannt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich den Hersteller, den Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen, von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(5) Der Vertreiber hat der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(6) Der Vertreiber darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(7) Der Vertreiber hat Betreiber, die Privatpersonen im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweglichen Druckgeräts schriftlich hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 6 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2013)
... vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4. als Vertreiber entgegen § 6 a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt, ... aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt, 4. als Vertreiber entgegen § 6 a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 2 GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,". 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Konformitätsbescheinigung" ...