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§ 36c - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,

2.
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,

3.
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,

4.
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,

5.
die Betreiber während des Betriebs und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,

6.
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen

a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,

b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,

c)
in regelmäßigen Abständen oder

d)
bei oder nach der Stilllegung

vornehmen lassen müssen,

7.
die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde

a)
die Deponie in Betrieb nehmen,

b)
eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen oder

c)
die Stilllegung abschließen

dürfen,

8.
welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen,

9.
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebs und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie verantwortlichen Personen und die Sachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem anderen gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Für die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001 Vorschriften über die betreibereigene Überwachung erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.



 

Zitierungen von § 36c KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36c KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ... Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 oder einer ... 2 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder einer ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 ... 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ... die neuen Nummern 12 bis 14. ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ... Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ...