Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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§ 41 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007

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Frühere Fassungen von § 41 KrW-/AbfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen (vom 01.02.2007)
...  (8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen ...
§ 7 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 21.07.2006)
... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Versatzverordnung (VersatzV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 48 des ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 48 des ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
...  „(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ... oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 ... handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle ... 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle An die Entsorgung sowie die ...
Artikel 7 AbfRÜbVefG Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes." c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1377; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Eingangsformel BestüVAbfV
... Grund des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ...


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