§ 44 Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
- 1.
- Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder
- 2.
- bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.
(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des §
52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des §
55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
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interne Verweise§ 7 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 21.07.2006) ... 1. dass Nachweise oder Register a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007) ... Verfügung stellt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, oder § 54 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 oder ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 50 oder ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ... 1. dass Nachweise oder Register a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ... oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 ... handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle ... Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen. § 44 Anordnungen im Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die ... mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren ... 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1" ...
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Zitate in aufgehobenen TitelnAbfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
§ 27 NachwV Nachweisbücher ... Behörde sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer ...
§ 29 NachwV Aufbewahrungspflichten ... vorschreiben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und ...
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