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Änderung § 44 KrW-/AbfG vom 01.02.2007

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§ 44 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 44 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren


(Text neue Fassung)

§ 44 Anordnungen im Einzelfall


vorherige Änderung

(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt. Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.



(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1. Register oder
Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder

2. bestimmten Anforderungen entsprechend
§ 7 Abs. 3 nachzukommen haben.

Durch Anordnung
nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.

(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.