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Änderung § 46 KrW-/AbfG vom 01.02.2007

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§ 46 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 46 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619, 2007 I 2316

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Obligatorisches Nachweisverfahren über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen, Nachweise entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen. Hierzu sind verpflichtet

1. der Betreiber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung anfallen,

2. jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert,

3. der Betreiber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle verwertet werden, sowie

4. der Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle mitverwertet werden.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.