§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 302.000.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 310.000.000.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.046.500.000 Euro festgestellt. |