Artikel 1 - Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 StFG § 2, § 3a, § 3b, § 4, § 5a, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 13, § 18

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1."

2.
§ 3a Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

4.
In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsausschusses über beantragte Stabilisierungsmaßnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere durch Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

5.
In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

6.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.

7.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2011" und die Angabe „30. September 2011" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2011" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

8.
In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

9.
In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

10.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember 2011" durch die Angabe „1. Oktober 2012" ersetzt.

11.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort „über" gestrichen und wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Absatz 2a" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt. Leiter von Abwicklungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen."

12.
In § 8b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

13.
Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes."

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind."

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt und werden nach den Wörtern „Unternehmen des Finanzsektors" die Wörter „gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „30. September 2012" ersetzt.

d)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das verbleibende Schlussergebnis" durch die Wörter „das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen" ersetzt.

e)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das verbleibende Ergebnis für die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. Sofern dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum Ausgleich verpflichtet."

f)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Gremiums nach § 10a" durch die Wörter „des Deutschen Bundestages" ersetzt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Absatz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Stabilisierungsmaßnahmen können von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beantragt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 3. FMStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FMStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 8 EMIR-AG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, werden die ...


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