Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 jährlich 14 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."
- 2.
- § 221a wird aufgehoben.
- 3.
- § 271 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „den §§ 221 und 221a" durch die Angabe „§ 221" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2013 2 Milliarden Euro abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221a Satz 2 in der am 9. Dezember 2010 geltenden Fassung bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2789