§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:

Nr.Ausbildungs-
abschnitt
AusbildungsortDauer
1berufs-
praktische
Studienzeit I
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes
1,5 Monate
2Lehrveran-
staltungen
während des
Bachelor-
studiums
an einer
kooperierenden
Hochschule nach
den dort geltenden
Bestimmungen
je nach
Studiengang:
36 oder
42 Monate
3Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen
4berufs-
praktische
Studienzeit II
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes
insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums



Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 13 GtDWSVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 3 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und ...


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