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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl



(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 17 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GtDWSVVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 05.04.2017)
...  2. im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestanden und eine Praxisrangpunktzahl ( § 17 ) von mindestens 5 erreicht hat. Eine Nichtzulassung muss der Anwärterin ...
§ 28 GtDWSVVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
...  3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Absatz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über ...