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Abschnitt 4 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren

§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere



(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken. In Schlachthöfen, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssatz mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder mehr als 1.000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei Anwendung der Elektrobetäubung in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.

(2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.


§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten



(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.

(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene Betäubung.

(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines Betäubungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, soweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.

(4) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann, wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäubung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag

1.
mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und

2.
erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.

Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich abgestellt werden.

(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warmblütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere sofort von Hand entblutet werden.

(7) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.

(8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.

(9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden.

(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens

ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren getötet,

2.
Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet sowie

3.
Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet

werden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum sofortigen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder Muscheln.


§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren



(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet

1.
andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;

2.
im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend;

3.
die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.

(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.

(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.


§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten



Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer6.2.Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.


§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften



(1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.

(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:

1.
Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsgeräten,

2.
Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren,

3.
Artikel 15 Absatz 3 sowie

4.
Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.

(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an

1.
Endverbraucher oder

2.
örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher

gilt Absatz 2 entsprechend.