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Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - (162. AWGAnlÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2012 BAnz AT 28.12.2012 V1; Geltung ab 01.01.2013
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der -Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) die Bundesregierung sowie

-
des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AWG Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler


Anlage zur Einhundertzweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste



(siehe BAnz AT 28.12.2012 V1)