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§ 10 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 10 Wareneinfuhr



(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

(3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.

(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,

1.
wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder

2.
wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkungen oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.

Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.





 

Frühere Fassungen von § 10 Außenwirtschaftsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 28.03.2006 BGBl. I S. 574

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AWG Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr
... die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen beschränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 genannten Belange zu wahren.  ...
§ 12 AWG Genehmigungsbedürftige Einfuhr
... Erfordernisse Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung der in § 10 Abs. 3 genannten Belange möglich ist. (2) Bei der Erteilung von ...
§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011)
...  (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ... Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und ... Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011)
... Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 1a. ohne die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung Waren einführt, 2. entgegen § 13 Satz ...
§ 45 AWG Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
V. v. 15.12.2011 BAnz. S. 4653
Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
V. v. 17.12.2009 BAnz. S. 4573
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
V. v. 03.12.2010 BAnz. S. 4443
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
V. v. 12.12.2012 BAnz AT 28.12.2012 V1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 574
Artikel 1 12. AWGuÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
...  c) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 6 bis 11. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wareneinfuhr (1) Die Einfuhr von ... die Nummern 6 bis 11. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wareneinfuhr (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
V. v. 18.07.1977 BGBl. I S. 1308; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 1 AWZustV (vom 04.08.2011)
... der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), ...

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 1 AWLwZustV
... den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des ...