(1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Gesamtleistung gemäß §
11 Absatz 1 Satz 1 als wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von §
13 Absatz 4b Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in §
4 genannten Vergütungsgrundsätze beachten.
(2) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten als technisch sinnvoll im Sinne von §
13 Absatz 4b Satz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen der §§
5 bis 7 genügen.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237