(1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 1.500 Megawatt für sofort abschaltbare Lasten und 1.500 Megawatt für schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungsgemäße Angebote nach §
10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigsten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die systemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zuschlag.
(2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe einer Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises nach §
4 Absatz 1 und 2.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237