§ 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
(1)
1Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt.
2§
130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.
(2)
1Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach §
20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.
(3)
1Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.
2Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des §
10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 2 BilKoUmV Umlagefähige Kosten ... Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
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