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Änderung § 16o FinDAG vom 01.01.2018

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§ 16m FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 16o FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(Text neue Fassung)

§ 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


vorherige Änderung

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.



(1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird.

(2) 1 Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. 2 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung angerechnet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.



(heute geltende Fassung)