Änderung § 9 FinDAG vom 05.04.2008

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§ 9 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 9 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 B. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 493
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beamte


(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.

(Text alte Fassung)

(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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