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Artikel 1 - Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz (FinDAStrModG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2008 FinDAG § 5, § 6, § 7, § 9, § 12, § 18

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Leitung

(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie vier Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt einstimmig ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Beschlüsse - auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden vier Geschäftsbereiche eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich."

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Präsident und Vizepräsident" durch die Wörter „Die Mitglieder des Direktoriums" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministerium."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Präsident" durch die Wörter „das Direktorium" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten" durch das Wort „Direktorium" ersetzt.

6.
In § 18 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FinDAStrModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAStrModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 7 MoRaKG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird nach dem Wort ...