Änderung § 4g FinDAG vom 02.08.2021

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§ 4g FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 4g FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. 2 Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. 3 Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. 4 § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. 2 Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. 3 Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend.

 



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