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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 02.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 15 des FoStoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
    § 1 Errichtung
    § 2 Rechts- und Fachaufsicht
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
    § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
    § 4b Beschwerden
    § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    § 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
    § 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
    § 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 5 Organe, Satzung
    § 6 Leitung
    § 7 Verwaltungsrat
    § 8 Fachbeirat
    § 8a Verbraucherbeirat
Dritter Abschnitt Personal
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
    § 9a Beamte
    § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
    § 10a Stellenzulage
    § 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
    § 11 Verschwiegenheitspflicht
    § 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt
Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
    § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
    § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
    § 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung
    § 16 Umlage
    § 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
    § 16b Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen
    § 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
    § 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
    § 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16h Aufgabenbereich Versicherungen
    § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
    § 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
    § 16k Aufgabenbereich Abwicklung
    § 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
    § 16m Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
    § 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
    § 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 16p Säumniszuschläge; Beitreibung
    § 16q Festsetzungsverjährung
    § 16r Zahlungsverjährung
    § 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge
    § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Sechster Abschnitt Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen
    § 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
    § 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
    § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
    § 20 Verteilung der Versorgungskosten
    § 21 Übergang von Rechten und Pflichten
    § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
    § 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
    § 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4f (neu)




§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. 2 Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.

(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4g (neu)




§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. 2 Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. 3 Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. 4 § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. 2 Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. 3 Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend.